EINKAUFSBEDINGUNGEN VERMOP GMBH

1. Allgemeines

1.1. Ausschließlichkeit dieser Bedingungen

Die VERMOP GmbH (nachfolgend: VERMOP) bestellt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn VERMOP diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Nimmt VERMOP die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass VERMOP die Lieferbedingungen des Lieferanten annimmt. Bei einer Abgabe von Angeboten hat der Lieferant das Einverständnis mit den Allgemeinen Einkaufsbedingungen von VERMOP zu erklären. Wenn eine solche ausdrückliche Erklärung unterbleibt, gilt die Ausführung der Bestellung in jedem Fall als Anerkennung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen von VERMOP. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Lieferanten ohne eine erneute ausdrückliche Einbeziehung.

1.2. Einverständnisfiktion, Schriftform

Sämtliche Angaben in der Geschäftskorrespondenz von VERMOP mit dem Lieferanten gelten spätestens dann als verbindliche Vertragsbestandteile, wenn der Lieferant ihnen nicht innerhalb von 8 Tagen nach Zugang schriftlich widerspricht. Auf Vertragsabschlüsse, sowie von ihnen oder der Geschäftskorrespondenz oder den Einkaufsbedingungen abweichende Vereinbarungen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn VERMOP dies ausdrücklich in Textform bestätigt hat.

1.3. Bestellungen, Aufträge, Rücktrittsrecht

Soweit die Angebote von VERMOP nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung. Bei höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen und anderen unvorhergesehenen und von VERMOP nicht zu vertretenden Ereignissen kann VERMOP nach Wahl ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder eine Leistung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Für den Fall des Rücktritts sind etwaige Ansprüche des Lieferanten ausgeschlossen.

1.4. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Der Erfüllungsort entspricht der jeweiligen Anlieferadresse gemäß Bestellung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen VERMOP und dem Lieferanten ist Wertheim/Mosbach. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts.

1.5. Datenerfassung

VERMOP wird personen- und auftragsbezogene Daten des Lieferanten entsprechend den aktuell gültigen gesetzlichen Bestimmungen behandeln. Der Lieferant verpflichtet sich seinerseits die entsprechenden Bestimmungen ebenfalls zu wahren.

1.6. Code of Conduct

Bei einer Abgabe von Angeboten hat der Lieferant das Einverständnis mit dem Code of Conduct (zu finden unter www.vermop.de; werden auf Wunsch auch übersandt) von VERMOP zu erklären. Wenn eine solche ausdrückliche Erklärung unterbleibt, gilt die Ausführung der Bestellung in jedem Fall als Anerkennung des Code of Conduct von VERMOP und dieser gilt auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Lieferanten ohne eine erneute ausdrückliche Einbeziehung. VERMOP behält sich das Recht vor, bei angemessenen Änderungen im Corporate Governance von VERMOP diesen Code of Conduct zu ändern. In diesem Fall erwartet  VERMOP von ihren Lieferanten, diese angemessenen Änderungen zu akzeptieren.

2. Preise

2.1. Die zwischen VERMOP und dem Lieferanten vereinbarten Abschlusspreise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Sind die Listenpreise des Lieferanten oder die allgemeinen Preise für Vertragswaren bei Auslieferung niedriger als der Abschlusspreis, so kann der Lieferant gegenüber VERMOP nur den niedrigeren Betrag berechnen. Bei neuen Bestellungen (=Anschlussaufträgen) gilt der der VERMOP zuletzt eingeräumte Preis, sofern der Lieferant nicht vorher in angemessener Frist einen abweichenden, höheren Preis angekündigt hat. VERMOP übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen.

2.2. Die vereinbarten Preise umfassen die fracht-, zoll, verpackungskosten- und spesenfreie Anlieferung am Erfüllungsort nach Ziffer 1.4.. Für Angebote und Bemusterungen kann der Lieferant gegenüber VERMOP keine Vergütung berechnen, sofern eine solche Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist.

2.3. Rechnungen sind, sofern zum Verständnis erforderlich, mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form (Bestellnummer, Artikelnummer,  Liefermenge, Lieferanschrift sowie alle umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben) einzureichen. Bis zur Einreichung einer ordnungsgemäßen Rechnung steht VERMOP ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Lieferanten zu.

2.4. Zahlungen erfolgen auf dem handelsüblichen Wege. VERMOP bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist nach eigener Wahl innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen rein netto, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt.

2.5. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.

3. Gefahrübergang, Abnahme, Verzug, Vertragsstrafe

3.1. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs, Verschlechterung u.ä. geht erst mit Übergabe der Waren am Erfüllungsort nach Ziffer 1.4. auf die VERMOP über. Eine Abnahme der Lieferware erfolgt nicht automatisch durch Inbetriebnahme, Verarbeitung o.ä.. Teillieferungen sind unzulässig. Für Transportschäden haftet der Lieferant.

3.2. Der Lieferant hat die vorab vereinbarten Lieferfristen und Termine strikt einzuhalten und kommt bei ihrer Überschreitung ohne Mahnung in Verzug. Ein Mangel an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, sowie Nicht- oder Schlechtlieferung durch seine Vorlieferanten hat der Lieferant zu vertreten.

3.3. VERMOP stehen im Verzugsfall gegen den Lieferanten die gesetzlichen Rechte, insbesondere der Anspruch auf Rücktritt oder vollumfänglichen Schadenersatz zu.

3.4. VERMOP ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal 5% des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

4. Gewährleistung, Schadenersatz, Verjährung

4.1. Der Lieferant haftet VERMOP dafür, dass seine Angaben in Angeboten, Bestätigungen, Prospekten, Katalogen und anderen der VERMOP zugänglichen Dokumenten zutreffen und die Lieferware dem Stand der Technik, meisterhafter Werkstattarbeit, den getroffenen Vereinbarungen, dem vorgesehenen Verwendungszweck, der vereinbarten oder bemusterten Farbe und Ausstattung, der erforderlichen Produktsicherheit und den jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entspricht und unter Verwendung des am besten geeigneten Materials hergestellt ist. Der Lieferant hat eine sorgfältige Produktendkontrolle – auch hinsichtlich Produktsicherheit – durchzuführen.

4.2. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls dann rechtzeitig gerügt, wenn VERMOP sie dem Lieferanten innerhalb von acht Werktagen nach Eingang der Ware bei VERMOP mitteilt. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.

4.3. Für den Fall der Nichteinhaltung von Garantien oder dem Fehlen von zugesicherten Eigenschaften der Lieferware hat der Lieferant VERMOP alle mittelbaren oder unmittelbaren Schäden zu ersetzen, die dieser entstehen. Gleiches gilt im Fall einer positiven Forderungsverletzung, fehlerhaften Beratung oder unerlaubter Handlung. Der Lieferant hat auch für leichte Fahrlässigkeit in eigenen Belangen oder seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen. Der Lieferant stellt im Innenverhältnis VERMOP von allen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung, sowie einer Verletzung seiner Pflichten aus Ziffer 4.1. oder in sonstiger Weise von ihm zu vertreten sind, frei. Sofern ein Produkthaftungsschaden sowohl von dem Lieferanten, als auch von VERMOP zu vertreten ist, so ist die Schadenssumme im Innenverhältnis im Verhältnis des beiderseitigen Verschuldensanteils zu teilen. Im übrigen kann VERMOP von dem Lieferanten auch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen.

4.4. Alle Ansprüche von VERMOP – unabhängig von Art und Rechtsgrund – verjähren, vorbehaltlich einer längeren gesetzlichen Bestimmung, frühestens nach 3 Jahren nach Gefahrübergang. Bei Einbauten in Gebäuden beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre nach Gefahrübergang.

4.5. Eine mangelhafte Ware geht unter voller Rückbelastung des Kaufpreises und auf ausschließliche Gefahr des Lieferanten unfrei an diesen zurück. In dringenden Fällen ist VERMOP auch ohne eine vorherige Fristsetzung gegenüber dem Lieferanten berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängel an der Lieferware oder darauf resultierende Schäden zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Eine solche Mängelbeseitigung enthebt den Lieferanten nicht von seiner gesetzlichen und vertraglichen Haftung.

4.6. Die Zahlung von VERMOP vor einer Mängelrüge, die Warenannahme durch einen Lageristen oder einen Transporteur der VERMOP, die Inbetriebnahme, die Verarbeitung oder der Weiterverkauf der Lieferware beinhaltet kein Anerkenntnis einer Mängelfreiheit oder den Verzicht auf die vorgenannten Ansprüche seitens VERMOP.

4.7. Der Lieferant verpflichtet sich, VERMOP während der Zeit der durchschnittlichen Lebensdauer des gelieferten Produktes, zumindest aber für wenigstens 5 Jahre, mit allen Einzelteilen zu beliefern. Der Preis für ein Ersatzteil darf nicht höher sein, als der Preis für ein entsprechendes Ersatzteil auf dem freien Markt. Der Lieferant verpflichtet sich dazu, VERMOP mindestens 3 Monate vor der Einstellung der Herstellung eines von VERMOP bezogenen Produktes schriftlich zu unterrichten.

5. Gewerbliche Schutzrechte

5.1. Der Lieferant haftet für alle Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes oder Leistungen aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen Dritter (nachstehend „Schutzrechte“) ergeben.

5.2. Der Lieferant stellt VERMOP und seine Abnehmer von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter  frei. Etwaige Kosten, die VERMOP oder ihren Abnehmern aus einer solchen Schutzrechtsverletzung entstehen, trägt der Lieferant. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Lieferant.

5.3. Die vorgenannten Verpflichtungen in Ziffern  5.1 und 5.2  finden keine Anwendung, wenn der Lieferant nicht schuldhaft gehandelt hat, d.h. wenn er nachweisen kann, dass ihm hinsichtlich der Unkenntnis an solchen bestehenden Rechten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

5.4. Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich nach bekannt werden von Verletzungsrisiken und angeblichen Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten, um entsprechenden Haftungsansprüchen entgegenzuwirken.

5.5. Im Rahmen der Auftragsdurchführung entstehende gewerbliche Schutzrechte stehen VERMOP zu. Sollten diese aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ausnahmsweise beim Lieferanten entstehen, gestattet dieser VERMOP die unentgeltliche, nicht exklusive und zeitlich unbeschränkte Nutzung.

6. Eigentum an Formen und Werkzeugen

6.1. VERMOP behält sich für alle von ihr bereit gestellten Konstruktionen, Formen, Werkzeuge, Muster, Abbildungen und sonstige Unterlagen das Eigentum, alle gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte vor. Der Lieferant darf diese nur in der von VERMOP vorgesehenen Weise nutzen, und ohne ausdrückliche Zustimmung von VERMOP weder Dritten zugänglich machen, noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Lieferant muss diese zurückgeben, wenn diese nicht mehr für VERMOP genutzt werden bzw. VERMOP die Rückgabe verlangt.

6.2. Hat der Lieferant für VERMOP Formen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen erstellt, so gehen diese automatisch in das Eigentum der VERMOP über, auch wenn der Lieferant hierfür ganz oder teilweise die Kosten übernommen hat. Die Übernahme wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant diese Gegenstände zur ausschließlichen Benutzung im Rahmen der mit VERMOP getroffenen Vereinbarung zunächst behält und kostenlos, sorgfältig und pfleglich für die VERMOP verwahrt und gegebenenfalls erforderliche Wartungs- und  Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchführt. Etwaige Störfälle hat er VERMOP sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Der Lieferant wird die Gegenstände als Eigentum von VERMOP kenntlich machen und in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art versichern. Dabei tritt der Lieferant VERMOP schon jetzt alle Entschädigungsansprüche  aus  dieser  Versicherung  ab; VERMOP nimmt  die  Abtretung  hiermit  an.  Nach Beendigung eines Lieferauftrages kann VERMOP auch diese Gegenstände vom Lieferanten heraus verlangen. Hat der Lieferant die Kosten für die Herstellung dieser Gegenstände übernommen, werden die Herstellungskosten von VERMOP für den Fall des Herausgabeverlangens erstattet, soweit sie nicht im vereinbarten Kaufpreis bereits enthalten sind.

6.3. Erzeugnisse, die der Lieferant nach von VERMOP bereitgestellten Unterlagen, Zeichnungen, Modellen und Mustern, sowie nach vertraulichen Angaben der VERMOP oder mit deren oder diesen nachgebauten Werkzeugen angefertigt hat, darf er ohne Zustimmung von VERMOP nicht an die Kunden der VERMOP oder Dritte während der Laufzeit der vertraglichen Vereinbarung und  bis zu zwei Jahren nach deren Beendigung liefern. Weitergehende Verpflichtungen des Lieferanten aufgrund gewerblicher Schutzrechte von VERMOP bleiben unberührt.

7. Geheimhaltung

7.1. Vertrauliche Informationen sind sämtliche Informationen (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form), die von VERMOP  an den Lieferant oder einem mit Empfänger im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zum vorgenannten Zweck offenbart werden. Als Vertrauliche Informationen gelten insbesondere:
– Geschäftsgeheimnisse, Produkte, Herstellungsprozesse, Know-how, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, digital verkörperte Informationen (Daten);
– Jegliche Unterlagen und Informationen von VERMOP, die Gegenstand technischer und organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet oder nach der Art der Information oder den Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind.

7.2. Keine vertrauliche Informationen sind solche Informationen,
– die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe durch VERMOP bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden;
– die dem Lieferant bereits vor der Offenlegung durch VERMOP und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; 
– die von dem Lieferant ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen von VERMOP selber gewonnen wurden; oder
– die dem Lieferant von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden.

7.3. Der Lieferant verpflichtet sich,
– die Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit dem Zweck zu verwenden;
– die Vertraulichen Informationen nur gegenüber solchen Vertretern offen zu legen, die auf die Kenntnis dieser Informationen für den Zweck angewiesen sind, vorausgesetzt, dass der Lieferant sicherstellt, dass ihre Vertreter diese Verpflichtung einhalten, als wären sie selbst durch diese Verpflichtung gebunden;
– die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO);
– sofern der Lieferant aufgrund geltender Rechtsvorschriften gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen oder aufgrund einschlägiger börsenrechtlicher Regelungen verpflichtet ist, teilweise oder sämtliche Vertraulichen Informationen offenzulegen, VERMOP (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Umfang der Offenlegung auf ein Minimum zu beschränken und VERMOP erforderlichenfalls jede zumutbare Unterstützung zukommen zu lassen, die eine Schutzanordnung gegen die Offenlegung sämtlicher Vertraulicher Informationen oder von Teilen hiervon anstrebt.

7.4 Verletzt der Lieferant oder Mitarbeiter des Lieferanten oder sonstige Personen, für die der Lieferant gemäß §§ 31, 278, 831 BGB einzustehen hat, die sich aus dieser Ziffer 7 ergebenden Pflichten, so vereinbaren die Parteien die Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe durch den Lieferant an VERMOP in angemessener Höhe, wobei VERMOP die Höhe nach billigem Ermessen i.S.v. § 315 BGB bestimmen wird und die Angemessenheit der Vertragsstrafe im Streitfall von dem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung eines etwaigen bestehenden Anspruches auf Unterlassung oder eines gegebenenfalls darüber hinausgehenden Anspruchs auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.

8. Einhaltung von Gesetzen (Compliance)

8.1. Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften. Dies bedeutet insbesondere, aber nicht abschließend, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern sowie den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht der Vereinigungsfreiheit und auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption zu beachten.

8.2. Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat die Konformität auf Verlangen von VERMOP durch geeignete Dokumente nachzuweisen.

8.3. Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Ziff. 8 enthaltenen, den Lieferanten betreffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

Stand: August 2023

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