ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

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ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER VERMOP ÖSTERREICH GMBH

  1. Geltungsbereich
    1. Folgende Allgemeine Verkaufsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil der zwischen dem Kunden und der VERMOP Österreich GmbH (nachfolgend „VERMOP“ genannt), Weißes Kreuz Straße 5, A-2103 Langenzersdorf,  geschlossenen Verträge über den Verkauf der Produkte sowie Lieferungen und sonstigen Leistungen von VERMOP (nachfolgend „Vertragsprodukte“ genannt).
    2. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Kunden, die Unternehmer gemäß § 1 UGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.  
    3. Den Allgemeinen Verkaufsbedingungen der VERMOP entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn der Kunde in seiner Bestellung auf seine Vertragsbedingungen verweist und VERMOP ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Angebot und Vertragsabschluss
    1. Die Angaben von VERMOP in Prospekten, Katalogen, Internet oder anderem Werbematerial sind freibleibend, d.h. unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, ein Angebot abzugeben. Angaben in Prospekten, Katalogen, im Internet oder anderes Werbematerial stellen keine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie dar.
    2. Mit der Bestellung gibt der Kunde ein Angebot zum Vertragsabschluss ab. Der Kunde ist an diese Bestellung 14 Kalendertage, bei Bestellungen über das Internet 3 Tage,  nach Absendung gebunden. VERMOP kann das Angebot innerhalb dieser Frist  annehmen. Die Auftragsbestätigung an den Kunden gilt als Annahme.
    3. Bei Eil-/Kleinaufträgen, bei denen die Lieferung innerhalb von 8 Tagen erfolgt, oder bei Auftragswerten bis EUR 600,00 gilt die Rechnung von VERMOP beziehungsweise in Fällen, in denen der Rechnungsempfänger vom Kunden abweicht (z. B. bei Bestellungen von Mitgliedern von Einkaufsverbänden) die Lieferung an den Kunden gleichzeitig als Auftragsbestätigung (beigefügter Durchschlag).
  3.  Überlassene Unterlagen, gewerbliche Schutzrechte, Werkzeuge
    1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Muster, behält sich VERMOP Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nur in der vereinbarten Form vom Kunden genutzt werden. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, VERMOP erteilt dazu dem Kunden die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit VERMOP das Angebot des Kunden nicht innerhalb von 14 Tagen annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an VERMOP zurückzusenden.
    2. Sofern VERMOP Erzeugnisse nach vom Kunden überlassenen Zeichnungen, Modellen und Mustern liefert, haftet der Kunde dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden, und ersetzt VERMOP alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierende Schäden.
    3. Von VERMOP hergestellte oder beigestellte Formen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen bleiben das Eigentum von VERMOP, auch wenn der Kunde die Kosten dafür teilweise oder ganz übernommen hat.
  4. Preise und Zahlung
    1. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten die Preise in Euro ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer, Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten sowie bei Exportlieferung zuzüglich Zoll und anderer öffentlicher Abgaben. Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung, Zölle und andere öffentliche Abgaben werden gesondert in Rechnung gestellt. Es sind die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise maßgeblich. 
    2. Bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuersatzes werden ab diesem Zeitpunkt die Preise entsprechend geändert.
    3. Bei Bestellungen bis zu EUR 250,00 Nettowarenwert gilt ein Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 30,00 netto. Die Lieferung erfolgt ab einem Nettowarenwert von EUR 1.250,00 innerhalb von Österreich frei Haus und ohne Verpackungskosten.
    4. Abruflieferungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung – auch hinsichtlich der Kosten – möglich.
    5. Die Zahlung der Rechnung hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Sofern nichts Anderes vereinbart wird, ist die Rechnung bis zu dem in der Rechnung genannten Datum zu zahlen. Fehlt die Nennung eines Zahlungsziels in der Rechnung – und ist nichts Anderes vereinbart – ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    6. Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber akzeptiert.
    7. VERMOP behält sich angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen, vor.
  5. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung
    1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
    2. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.  
  6. Liefertermine
    1. Die von VERMOP genannten Liefertermine bzw. Lieferfristen sowie das Versanddatum auf der Auftragsbestätigung sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
    2. Der Beginn der von VERMOP angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
    3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist er verpflichtet, VERMOP den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Vertragsprodukte in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
    4. Höhere Gewalt und nicht von VERMOP zu vertretende Umstände, wie beispielsweise Feuer, Überschwemmung, Krieg, Kriegshandlungen aller Art, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Rohstoff- und Betriebsmittelmangel, Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien verzögerte Belieferung durch Vorlieferanten, Verzögerungen seitens der Auslieferung durch eine Spedition oder vom Kunden geforderte zusätzliche oder geänderte Leistungen verlängern die Lieferzeiten entsprechend und befreien VERMOP bei dadurch bedingter Unmöglichkeit von der Lieferpflicht.
    5. Gerät VERMOP mit einer Lieferung in Verzug oder wird VERMOP eine Lieferung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung auf Schadenersatz nach Maßgabe des Punktes 12 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschränkt.
  7. Sonderanfertigungen und Individualprodukte
    1. Der Kunde hat die Möglichkeit bezüglich des Produktsortiments Sonderanfertigungen oder hinsichtlich der Reinigungswagen, Textilien und Reinigungsmittel Individualprodukte zu erwerben. Sonderanfertigungen sind Sonderwünsche des Kunden, die von den Produkten im VERMOP Katalog abweichen und einer Neuanfertigung bedürfen. Individualprodukte sind von VERMOP in den Segmenten Reinigungswagen, Textil und Reinigungsmittel speziell nach Bestellerwünschen von VERMOP abgeänderte Merkmale des gesamten im Katalog wiedergegebenen, standardisierten Produktsortiments.
    2. Individualprodukte bedürfen im Bereich Reinigungschemie einer Mindestabnahmemenge von 400 Litern je Produkt und je Gebinde und im Bereich Textil (Wischbezüge) 500 Stück.
    3. Sonderanfertigungen im Bereich Reinigungschemie bedürfen einer Mindestabnahmemenge von 3 Tonnen, wobei mehrere Gebinde möglich sind.
    4. Für Sonderanfertigungen im Bereich Reinigungswagen behält VERMOP sich vor, im Bedarfsfall 500,00 Euro netto vorab für Machbarkeitsstudien in Rechnung zu stellen, die bei anschließender Auftragserteilung wieder gutgeschrieben werden.
    5. Sowohl bei Sonderanfertigungen als auch bei Individualprodukten beziehen sich die Angebotspreise auf die Mengenangabe in dem Angebot von VERMOP. Mit der Bestellung verpflichtet sich der Kunde zur Abnahme der im Angebot aufgeführten Menge.
    6. Vereinbarte Stückzahlen bei Individualprodukten unserer Textilien (Wischbezüge) und Reinigungsmittel erlauben Mehr- oder Minderlieferungen von +/- 10 %. Bei Abrufaufträgen ist die Gesamtmenge binnen sechs (6) Monaten abzunehmen.
    7. Beinhalten Sonderanfertigungen und/oder Individualprodukte die Erstellung von Etiketten, Klischeebedruckungen (insbesondere im Bereich Textil) und/oder Verkleidungen von Reinigungswagen, sind in den Angebotspreisen von VERMOP das Design und die Erstellung von Etiketten, Klischeebedruckungen und/oder Verkleidungen von Reinigungswagen sowie 2 Korrekturläufe zur finalen Abstimmung der Entwürfe für Etiketten, Klischeebedruckungen und/oder Verkleidung eines Reinigungswagens enthalten. Darüber hinaus getätigte Aufwendungen werden mit einem Stundensatz von € 80,00 (netto) gesondert berechnet. Im Rahmen der kundenspezifischen Etikettenerstellung verpflichtet sich VERMOP, die nach dem Produkthaftungsgesetz erforderlichen Mindestangaben bereitzustellen. Der Kunde gestaltet die Etikettentexte und gibt das Etikett zum Druck frei.
    8. Sonderanfertigungen und Individualprodukte sind von der Rückgabe ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Gewährleistung.
    9. Sonderanfertigungen werden für den Kunden nicht exklusiv angefertigt und VERMOP behält sich vor, diese auch anderen Kunden zur Verfügung zu stellen.
  8. Gefahrübergang 
    1. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Vertragsprodukte (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder VERMOP noch weitere Leistungen, z. B. Installationen, übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Vertragsprodukte versandbereit sind und VERMOP dies dem Kunden angezeigt hat.
    2. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch VERMOP betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Vertragsprodukte pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
    3. Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von VERMOP.
  9. Eigentumsvorbehalt 
    1. VERMOP behält sich das Eigentum an den gelieferten Vertragsprodukten (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn VERMOP sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. VERMOP ist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde VERMOP unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, VERMOP die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 37 EO zu erstatten, haftet der Kunde für den VERMOP entstandenen Ausfall.
    3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber den Abnehmern aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an VERMOP ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt widerruflich zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von VERMOP, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. VERMOP wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
    4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für VERMOP. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, VERMOP nicht gehörenden Vertragsprodukten verarbeitet wird, erwirbt VERMOP das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vertragsprodukte von VERMOP zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde VERMOP anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für VERMOP verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von VERMOP gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an VERMOP ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem anderen Grundstoff gegen einen Dritten erwachsen; VERMOP nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
    5. VERMOP verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 
  1. Gewährleistung, Mängelrüge, Rückgriff/Herstellerregress, Ersatzteile
    1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Kaufrechts.
    2. Benötigt der Kunde die Vertragsprodukte für besondere Zwecke, so muss er ihre spezielle Geeignetheit – auch hinsichtlich der Produktsicherheit – dazu vorher prüfen, besonders, ob sie alle einschlägigen technischen oder behördlichen Vorschriften erfüllen. Ohne vorherige Prüfung sind aus der Nichteignung resultierende Ersatzansprüche ausgeschlossen. Bei Werkstoff-, oder Konstruktionsvorschriften des Kunden haftet VERMOP nicht für Eignung oder Zulässigkeit der gewünschten Werkstoffe oder Konstruktionen und hat insoweit auch keine besondere Prüfpflicht.
    3. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 UGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    4. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von VERMOP gelieferten Vertragsprodukte bei dem unmittelbaren Kunden von VERMOP. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen seitens VERMOP oder der Erfüllungsgehilfen von VERMOP, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Die Regelungen für den Rückgriff des Unternehmers bleiben unberührt. Vor etwaiger Rücksendung der Vertragsprodukte ist die Zustimmung von VERMOP einzuholen.
    5. Sollten trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferten Vertragsprodukte einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird VERMOP die Vertragsprodukte, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist VERMOP stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
    6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    7. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    8. Rückgriffansprüche des Kunden gegen VERMOP bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über den mit VERMOP geschlossenen Vertrag oder die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Kunden gegen VERMOP gilt ferner Absatz 7 entsprechend.
    9. Im Falle der Nachbesserung beginnt die Gewährleistung nur bezüglich des nachgebesserten Teils neu zu laufen, im Übrigen bleibt es bei der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. 
    10. Mängelansprüche bei Akkus und Batterien setzen voraus, dass ein Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe vorliegt. Auf Absatz 3 wird verwiesen. Später erhobene Mängel sind auf den Gebrauch zurückzuführen und unterliegen keiner Gewährleistung. 
    11. Die Ersatzteile von VERMOP sind ausschließlich für die von VERMOP verkauften Produkte zu verwenden.
    12. Der Kauf der VERMOP Produkte beinhaltet nicht deren Entsorgung, ausgenommen es besteht eine gesetzliche Verpflichtung für VERMOP (z.B. Elektroaltgeräteverordnung).
  2. EXPORTBESCHRÄNKUNGEN
    1. Die Vertragsprodukte und technisches Know-how können Technologien und Software enthalten, die den jeweils auf sie anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes der Republik Österreich, ergänzenden, verbindlich geltenden EU-Verordnungen sowie den Exportkontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika oder evtl. Einfuhrbestimmungen der Länder, in welche die Vertragsprodukte geliefert oder in denen sie genutzt werden, unterliegen. 
    2. Der Kunde verpflichtet sich, sich eigenverantwortlich über die aktuellen Bestimmungen und Verordnungen zu informieren und diese zu beachten. Ohne vorherige behördliche Genehmigung ist es dem Kunden nicht gestattet, die Vertragsprodukte direkt oder indirekt in Länder, die einem EU-Embargo oder US-Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen, die auf US-amerikanischen, europäischen oder nationalen Verbotslisten (z.B. Entity List, Denied Persons List oder Specifically Designated Nationals and Blocked Persons) stehen, zu liefern.
  3. Haftung
    1. VERMOP haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von VERMOP beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen beruhen.
    2. Soweit VERMOP bezüglich der Vertragsprodukte oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet VERMOP auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an den Vertragsprodukten eintreten, haftet VERMOP allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie liegt nur vor, wenn VERMOP diese ausdrücklich schriftlich als „Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie“ (mit diesem Wortlaut) und mit Verweis auf diesen Vertragspunkt benannt hat.
    3. VERMOP haftet für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung dieses Vertrages ist. Die Haftung von VERMOP gegenüber dem Kunden im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
      Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet VERMOP im Übrigen nicht.
    4. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens der Umfang des von VERMOP zu leistenden Schadenersatzes. 
    5. Für das Verschulden von  Erfüllungsgehilfen haftet VERMOP gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag).
    6. VERMOP haftet im Fall von leichter Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder andere Formen von Folgeschäden.
    7. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von VERMOP.
  4. HÖHERE GEWALT

VERMOP haftet nicht, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände

  • auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das VERMOP keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, so beispielsweise Krieg, Kriegshandlungen aller Art, Naturereignisse (Sturm, Gewitter, Feuer, Überflutungen etc.), Rohstoff- und Betriebsmittelmangel, Epidemien, Pandemien und deren internationalen und nationalen Auswirkungen, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von Behörden im In- und Ausland oder
  • von VERMOP aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.
  1. GEHEIMHALTUNG 
    1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Vertraulichen Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Vertrages bekannt werden, während und auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung zu verwenden. 
    2. „Vertrauliche Informationen“ sind insbesondere alle Angebote, Vertragsunterlagen (einschließlich Entwürfe), Dokumentationen, Berichte, technische oder geschäftliche Informationen, Software, Daten, Skizzen, Pläne, Beschreibungen, Spezifikationen, Messergebnisse, Berechnungen, Muster, Erkenntnisse oder Verfahren sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb  („UWG“), die von einer Vertragspartei der anderen schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise mitgeteilt und als „vertraulich“ bezeichnet werden, oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass diese Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einen wesentlichen wirtschaftlichen Wert für die offenlegende Vertragspartei haben, durch geeignete Geheimhaltungsmaßnahmen seitens der offenlegenden Vertragspartei geschützt sind und bisher weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit bekannt oder ohne weiteres zugänglich waren und an ihrer Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht.
    3. Dritte in diesem Sinne sind nicht die Konzernunternehmen i. S. v. § 15 AktG der jeweiligen Vertragspartei. Ausschließlich für die Vertragserfüllung ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Subunternehmer ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig, sofern die Weitergabe für die Leistungserbringung erforderlich ist und der Subunternehmer zur Vertraulichkeit verpflichtet ist.
    4. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren über die Beendigung der Vertragsdurchführung hinaus.
    5. Die Vertraulichkeitspflicht besteht nicht für solche Informationen, die
      • der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe durch VERMOP bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden;
      • dem Kunden bereits vor der Offenlegung durch VERMOP und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; 
      • vom Kunden ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen von VERMOP eigenständig gewonnen wurden; oder 
      • dem Kunden von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden.

Der Kunde kann sich auf die vorbenannten Ausnahmen nur dann berufen, wenn er diese unmittelbar nach Offenbarung der Information VERMOP schriftlich oder in Textform mitteilt.

  1. Datenschutz

VERMOP darf die vom Kunden mitgeteilten Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Vertrages erforderlich ist und solange VERMOP zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist. Sämtliche vom Kunden mitgeteilte personenbezogene Daten werden gemäß den Bestimmungen der geltenden Gesetze und der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Einzelheiten hierzu finden sich in der Datenschutzerklärung auf unserer Website unter www.vermop.de/datenschutzerklaerung/.

  1. RECHTSWAHL / GERICHTSSTAND / ERFÜLLUNGSORT / Sonstiges
    1. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen, das Vertragsverhältnis und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    2. Erfüllungsort ist A-2103 Langenzersdorf und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für unseren Sitz in A-2103 Langenzersdorf örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt.
    3. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
    4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden vielmehr zusammenwirken, um an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine rechtlich zulässige, wirksame und durchführbare zu setzen, die geeignet ist, den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigen Erfolg zu erreichen und die dem angestrebten Sinn und Zweck des Vertrages am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken: die Vertragspartner werden zusammenwirken, um eine Bestimmung zu vereinbaren, die nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit von vornherein bedacht worden wäre.

Stand 02.01.2023

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